Schul- und Hausordnung

Schul- und Hausordnung

Unsere Schule möchte ein Ort sein, an dem alle freundlich und respektvoll miteinander umgehen und an dem sich alle wohl fühlen.

Damit das gelingt, ist das Einhalten von Regeln für das Zusammenleben unverzichtbar.

Der Schulweg

Der Schulwegeplan der Stadt Fellbach informiert über den kürzesten und sichersten Schulweg. Diese Wege sollten wegen der gesetzlichen Unfallversicherung eingehalten werden.

  • Die Kinder sollen zu Fuß in die Schule kommen.
  • Eltern, die ihre Kinder mit dem Auto in die Schule bringen oder abholen, müssen die Kinder auf dem Parkplatz bei der Feuerwehr oder beim Friedhof in der Geschwister-Scholl-Straße aus- oder einsteigen lassen.
    Das Rückwärtsfahren oder Wenden am Schulhof gefährdet die Kinder und alle Verkehrsteilnehmer.
  • Die Kinder dürfen erst nach erfolgreicher Ablegung der Radfahrprüfung in der 4. Klasse mit dem Fahrrad zur Schule kommen.
    Ausnahmeregelungen bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der Erziehungsberechtigten und der Schulleitung
  • Werden Kinder von ihren Eltern zur Schule begleitet, verabschieden sich die Eltern auf dem Schulhof von ihren Kindern.
  • Während der Unterrichtszeit halten sich die Eltern nicht im Schulgebäude auf.

Schulöffnung und Unterrichtsbeginn

  • Die Schillerschule wird um 7.40 Uhr geöffnet für die Kinder, die in der 1. Stunde Unterricht haben.
    Die Kinder können sich 10 Minuten vor Unterrichtsbeginn im Klassenzimmer aufhalten.
    Der Unterricht beginnt um 7.50 Uhr.
  • Um 8.35 Uhr kommen die Kinder in das Schulhaus, die zur 2. Stunde Unterricht haben. Die 2. Stunde beginnt um 08.40 Uhr.

Regeln für den Schulbereich

Zum Schulbereich gehören: Schulgebäude, Pavillon, Festhalle, Sporthallen, Schulhof, Minispielfeld und das Sportgelände bei der Schule.

  • Das Schulgelände dürfen wir während der Unterrichtszeiten und den Pausen nicht verlassen.
  • Das Klettergerüst dürfen wir bei Nässe, Raureif und Frost nicht benutzen.
  • Bei Regenwetter dürfen wir die Rasenflächen und das Minispielfeld nicht betreten.
  • Die Sporthallen dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden, auch nicht mit Sportschuhen, die wir in der Freizeit tragen.

  • Wir achten auf Sauberkeit, Ordnung und Ruhe, damit unsere Schule schön und gemütlich bleibt und sich alle wohl fühlen können.
    • Wir behandeln die Einrichtungen und die Schulmaterialien sorgfältig.
    • Wir verschmutzen die Schule nicht.
    • Abfälle werfen wir in die Abfalleimer.
    • Kaugummi kauen in der Schule ist verboten.
    • Während des Unterrichts gehen wir ganz leise durch die Schule.
    • Im Treppenhaus nehmen wir Rücksicht aufeinander. Wir gehen auf der rechten Seite und sind leise.
    • Wir beachten die Toilettenregeln.
  • Im Schulgebäude, auf dem Schulgelände und auch auf dem Schulweg darf niemand gefährdet oder geschädigt werden.
    Deshalb ist Folgendes verboten:
    • Rennen, Werfen und Kicken von Gegenständen im Schulgebäude
    • Rutschen, Klettern auf und an den Treppengeländern
    • das Mitbringen von Messern oder anderen gefährlichen Gegenständen
    • Schneeball, Tannenzapfen und Kastanien werfen
    • das Sitzen auf Fensterbänken

  • Smartphones oder Handys brauchen wir in der Grundschule nicht. Deshalb bleiben diese während der Schulzeit zuhause oder sie sind ausgeschaltet in der Schultasche.

Jeder behandelt den anderen so, wie auch er behandelt werden möchte

  • Wir schlagen niemanden und gebrauchen keine beleidigenden Ausdrücke.
  • Wir nehmen Dinge, die anderen gehören, nicht weg.
  • Wir entschuldigen uns, wenn wir uns nicht richtig verhalten haben
  • Streit und Konflikte dürfen nicht körperlich ausgetragen werden.
  • Wenn es trotzdem Streit gibt, wenden wir die Stoppregel an oder wir versuchen mit Hilfe der Mitschüler oder Lehrerin den Streit zu schlichten
  • Wir begegnen allen, die sich in der Schule aufhalten, hilfsbereit und rücksichtsvoll. Deshalb grüßen wir uns alle freundlich.
Den Anweisungen des gesamten Schulpersonals ist Folge zu leisten.

Beschädigen Schüler Gegenstände oder Dinge in der Schule absichtlich oder grob fahrlässig haften die Eltern für den Schaden. Die Schule übernimmt keine Haftung für Wertgegenstände, Schlüssel, Kleidungsstücke oder Fahrzeuge der Kinder.

Teilnahme- und Entschuldigungspflicht

aus dem Schulgesetz Baden-Württemberg und der „Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung)“ vom 21. März 1982

Schulgesetz § 85 (1)

Die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, haben die Anmeldung zur Schule vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass der Schüler am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt

§ 1 Teilnahmepflicht und Schulversäumnis

(1) Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, dafür zu sorgen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.

(2) Auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (zB. AGs) ist der Schüler zur Teilnahme verpflichtet, solange er nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist. Die Schule kann bei freiwilligen Unterrichtsangeboten vor der Anmeldung des Schülers den Zeitpunkt festlegen, vor dem eine Abmeldung nicht zulässig ist.

(3) Kommt der Schüler seiner Teilnahme nicht nach, liegt ein Schulversäumnis vor, außer er ist an der Teilnahme verhindert oder von der Teilnahme befreit oder beurlaubt.

§ 2 Verhinderung der Teilnahme-Entschuldigungspflicht

(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist.

(2) Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung (in Papierform) binnen drei Tagen nachzureichen. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Tagen kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

§4 Beurlaubung

(1) Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonderen begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag muss vom Erziehungsberechtigten gestellt und begründet werden.

(4) Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung

(5) Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen ist bis zu zwei Tagen der Klassenlehrer mehr als zwei Tage die Schulleitung.

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